Umweltwerbung in der Gastronomie: Was ab dem 27. September 2026 gilt

Neues Gesetz zur Umweltwerbung: Wie das neue Gesetz in gastronomischen Betrieben umzusetzen ist

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Umweltwerbung in der Gastronomie gelten ab dem 27. September 2026 neue Regeln. Grundlage ist das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.
  • Betroffen sind Gastronomiebetriebe jeder Größe, die gegenüber Gästen mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen werben. Der Ort spielt keine Rolle: Speisekarte, Website, Aufsteller, Instagram, Lieferportal, mündliche Empfehlung am Tisch.
  • Aussagen, die einem Gericht oder Getränk über gekaufte Kompensation eine neutrale Klimabilanz zuschreiben, sind ab dem Stichtag ausnahmslos unzulässig. Ein erklärender Zusatz hilft nicht mehr.
  • Pauschale Begriffe wie „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ bleiben möglich, wenn sie auf demselben Medium klar und hervorgehoben konkretisiert werden oder eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisbar ist.
  • Selbst entworfene Öko-Label ohne dahinterstehendes Zertifizierungssystem dürfen nicht mehr verwendet werden.
  • Eine Aufbrauchfrist für bereits gedruckte Karten, Flyer oder Aufkleber sieht das Gesetz nicht vor.
  • Durchgesetzt wird das in der Praxis über Abmahnungen von Mitbewerbern und Verbänden, nicht über Behördenkontrollen.

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Was sich am 27. September ändert

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wurde am 12. Februar 2026 ausgefertigt und am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Anders als bei vielen anderen Vorhaben ist hier nichts mehr offen: Verkündet wurde das Gesetz im Februar, in Kraft tritt es am 27. September 2026. Eine einzelne Regelung galt bereits ab dem 19. Juni 2026, sie betrifft Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen und spielt in der Gastronomie keine Rolle.

Hintergrund ist die Richtlinie (EU) 2024/825, in der Fachwelt EmpCo-Richtlinie genannt. Sie war bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umzusetzen, angewendet werden müssen die neuen Regeln EU-weit ab dem 27. September 2026. Deutschland hat die Frist eingehalten.

Der Kern der Änderung: Bisher wurde umweltbezogene Werbung über das allgemeine Irreführungsverbot beurteilt. Gerichte prüften im Einzelfall, ob eine Aussage den Verbraucher täuscht. Künftig stehen mehrere Fallgruppen im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG, der sogenannten schwarzen Liste. Was dort steht, ist ohne Abwägung verboten. Auf den Einzelfall, auf gute Absichten oder auf eine geringe Reichweite kommt es nicht an.

Umweltwerbung in der Gastronomie: Was als Umweltaussage zählt

Das Gesetz führt dafür eine eigene Definition in § 2 Absatz 2 UWG ein, und die ist weit. Erfasst ist jede Aussage oder Darstellung im Kontext einer geschäftlichen Handlung, die rechtlich nicht verpflichtend ist und in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass

  • ein Produkt, eine Marke oder ein Unternehmer eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat,
  • ein Produkt oder ein Unternehmer weniger schädlich für die Umwelt ist als andere, oder
  • sich die Auswirkung im Laufe der Zeit verbessert hat.

Die Vergleichsvariante und die Verbesserungsvariante werden oft übersehen. „Unsere Verpackung ist umweltschonender als herkömmliche“ ist damit genauso eine Umweltaussage wie „wir haben unseren Verbrauch deutlich verbessert“.

Ausdrücklich genannt werden neben Text auch Bilder, grafische Elemente und Symbole, dazu Etiketten, Markennamen, Firmennamen und Produktbezeichnungen. Für einen Gastrobetrieb heißt das konkret: Ein grünes Blattsymbol neben dem veganen Gericht ist eine Umweltaussage. Ein Erdkugel-Icon auf der Getränkekarte ist eine. Ein Aufsteller vor der Tür mit „Wir wirtschaften nachhaltig“ ist eine.

Erfasst sind dabei nicht nur gedruckte und digitale Aussagen. Die Definition der allgemeinen Umweltaussage nennt ausdrücklich schriftliche und mündliche Aussagen einschließlich audiovisueller Medien. Das betrifft die Empfehlung des Servicepersonals am Tisch genauso wie ein Reel auf Instagram.

Ebenfalls wichtig: Das UWG unterscheidet nicht zwischen Waren und Dienstleistungen. Ein Restaurant verkauft eine Dienstleistung, fällt aber genauso unter die Regeln wie ein Hersteller abgepackter Lebensmittel. Nicht erfasst sind Angaben, die gesetzlich ohnehin vorgeschrieben sind, und Kommunikation, die sich ausschließlich an Geschäftskunden richtet. Die neuen Verbote greifen bei geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern, also gegenüber Gästen.

Die vier Verbote, die für Gastrobetriebe zählen

Neu in die schwarze Liste aufgenommen werden die Nummern 2a, 4a, 4b, 4c, 10a und 23d. Nummer 23d betrifft Softwareaktualisierungen, Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Waren und spielt in der Gastronomie kaum eine Rolle. Die übrigen schon.

Nummer 2a: Siegel ohne System

Unzulässig ist das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.

Zwei Details sind entscheidend. Erstens knüpft das Verbot an das Anbringen an, nicht an einen Werbesatz. Das Logo auf der Karte genügt. Zweitens ist der Begriff des Nachhaltigkeitssiegels weit: erfasst ist jedes freiwillige öffentliche oder private Vertrauenssiegel oder Gütezeichen, das ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit gegenüber Verbrauchern in Bezug auf ökologische oder soziale Merkmale hervorheben soll. Ein Label, das ausschließlich soziale Aspekte betrifft, fällt also ebenfalls darunter. Verpflichtende Kennzeichnungen nach EU- oder mitgliedstaatlichem Recht sind ausgenommen.

Was ein Zertifizierungssystem ausmacht, definiert das Gesetz ebenfalls. Verlangt wird eine Überprüfung durch Dritte mit öffentlich einsehbaren Bedingungen, und zwar mit vier Merkmalen: Das System steht allen Unternehmern unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen offen. Die Anforderungen werden in Absprache mit geeigneten Sachverständigen und Interessenträgern ausgearbeitet. Es gibt festgelegte Verfahren für den Umgang mit Verstößen, einschließlich Entzug oder Aussetzung des Siegels. Die Überwachung erfolgt in einem objektiven Verfahren durch einen unabhängigen Dritten.

An der ersten Anforderung scheitert jedes firmeneigene Label, unabhängig davon, wie sorgfältig es begründet ist. Ein Betrieb, der sich ein eigenes Logo „Grüne Küche“ entworfen hat und es auf der Karte neben bestimmte Gerichte setzt, muss dieses Logo entfernen. Auch dann, wenn die dahinterstehende Praxis tatsächlich vorbildlich ist. Das Verbot knüpft nicht an die Umweltleistung an, sondern an das Fehlen eines prüfbaren, offenen Systems.

Nummer 4a: pauschale Aussagen ohne Nachweis

Unzulässig ist das Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wenn der Unternehmer keine ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann.

Der entscheidende Punkt steckt im Wort „allgemein“. Als allgemein gilt eine Umweltaussage, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung nicht klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium angegeben ist. Daraus folgt die praktisch wichtigste Konsequenz für die Speisekarte: Eine Erläuterung, die nur auf der Website, im Nachhaltigkeitsbericht oder hinter einem QR-Code steht, genügt nicht. Sie muss dort stehen, wo auch der Werbebegriff steht, und sie muss hervorgehoben sein. Eine Fußnote in Kleinstschrift erfüllt das kaum.

Was als anerkannte hervorragende Umweltleistung gilt, zählt das Gesetz abschließend auf: Umweltleistungen im Einklang mit der EU-Umweltzeichen-Verordnung, nationale oder regionale Umweltkennzeichenregelungen nach DIN EN ISO 14024 Typ I, die in den Mitgliedstaaten offiziell anerkannt sind, sowie Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht. Für einen kleinen Gastrobetrieb ist dieser Weg in der Regel nicht realistisch. Die Konkretisierung auf demselben Medium ist es sehr wohl.

Typische Begriffe, die in diese Kategorie fallen, sind umweltfreundlich, grün, ökologisch, naturfreundlich, klimafreundlich, energieeffizient, biologisch abbaubar oder biobasiert.

Nummer 4b: das Teil fürs Ganze

Unzulässig ist eine Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zur gesamten Geschäftstätigkeit, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder nur auf eine bestimmte Aktivität bezieht.

Der klassische Fall aus dem Handel ist die recycelte Verpackung, aus der ein umweltfreundliches Produkt gemacht wird. In der Gastronomie sieht das so aus: Ein Betrieb bezieht Ökostrom und schreibt daraufhin „nachhaltiges Restaurant“ über die Karte. Der Strom ist ein Aspekt, das Restaurant ist das Ganze. Dasselbe gilt für den Betrieb, der bei einem Lieferanten auf regionale Ware umstellt und daraus eine Aussage über den gesamten Küchenbetrieb macht.

Nummer 4c: gekaufte Klimaneutralität

Unzulässig ist das Treffen einer Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet und nach der ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Typische Formulierungen sind „klimaneutral“, „CO2-neutral“ oder „klimapositiv“, wenn die Neutralität im Kern über Zertifikate hergestellt wird. Hier liegt der schärfste Bruch mit der bisherigen Rechtslage, dazu weiter unten mehr.

Zur Reichweite lohnt ein Blick in den Wortlaut. Nummer 4c erfasst Aussagen, nach denen „ein Produkt“ durch Kompensation neutrale oder verbesserte Auswirkungen hat. Eine Aussage über den gesamten Betrieb fällt damit nicht unter dieses Verbot. Aus der schwarzen Liste heraus ist sie deshalb nicht: Nummer 4b greift, wenn eine Aussage über die gesamte Geschäftstätigkeit tatsächlich nur eine einzelne Aktivität betrifft, und Nummer 4a greift, wenn die Aussage pauschal bleibt und keine anerkannte hervorragende Umweltleistung dahintersteht. Die Definition der Umweltaussage nennt den Unternehmer ausdrücklich neben dem Produkt.

Versprechen für die Zukunft brauchen einen Plan

Neben der schwarzen Liste wird § 5 UWG ergänzt. Nach dem neuen Absatz 3 Nummer 4 ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn mit ihr gegenüber Verbrauchern eine Umweltaussage über die künftige Umweltleistung getroffen wird, ohne klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen. Diese müssen in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sein, der messbare und zeitgebundene Ziele sowie die zur Umsetzung erforderlichen Elemente wie die Zuweisung von Ressourcen umfasst. Der Plan muss regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden, dessen Erkenntnisse den Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden.

Praktisch bedeutet das: Der Satz „Bis 2030 arbeiten wir klimaneutral“ auf der Website eines Einzelbetriebs ist ohne diesen Unterbau angreifbar. Für kleine Betriebe ist die realistische Konsequenz, auf Zielaussagen zu verzichten und stattdessen zu beschreiben, was bereits umgesetzt ist.

Ebenfalls neu in § 5 Absatz 2 Nummer 1: Ökologische und soziale Merkmale sowie Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit zählen jetzt ausdrücklich zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware oder Dienstleistung. Eine Täuschung darüber ist damit klar als Irreführung erfasst.

Gesetzliche Pflichten als Werbeargument

Die neue Nummer 10a verbietet die Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des eigenen Angebots. Für die Gastronomie ist das ein besonders praxisrelevanter Tatbestand, weil zwei verbreitete Werbeaussagen in diese Richtung gehen.

Einwegplastik. Plastikstrohhalme, Einwegbesteck, Rührstäbchen und To-go-Behälter aus Styropor dürfen seit dem 3. Juli 2021 EU-weit nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Das ist genau der Fall, den Nummer 10a meint: eine Anforderung, die unionsweit für die gesamte Produktkategorie gilt. „Bei uns gibt es keine Plastikstrohhalme“ beschreibt seither keine Besonderheit, sondern die Rechtslage.

Mehrweg. Seit dem 1. Januar 2023 müssen Betriebe, die Speisen in Einwegkunststoffverpackungen oder Getränke in Einwegbechern abgeben, nach den §§ 33 und 34 Verpackungsgesetz auch eine Mehrwegalternative anbieten. Ausgenommen sind Betriebe mit höchstens fünf Beschäftigten und höchstens 80 Quadratmetern Verkaufsfläche, die stattdessen mitgebrachte Behälter befüllen können. Weil diese Pflicht nationales Recht ist und an den Betrieb anknüpft statt an eine Produktkategorie, greift Nummer 10a hier nicht ohne Weiteres. Angreifbar bleibt eine solche Werbung trotzdem: über den ebenfalls neuen § 5 Absatz 3 Nummer 3, der das Werben mit irrelevanten Vorteilen als irreführend einstuft, und über die seit Langem bestehende Rechtsprechung zur Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis auf die Mehrwegalternative bleibt davon unberührt und muss weiterhin erfolgen.

Der Unterschied ist schmal, aber er lässt sich sauber ziehen: Die Erfüllung einer Pflicht darf benannt werden. Sie darf nur nicht als Vorteil gegenüber dem Wettbewerb inszeniert werden.

„Bio“ ist ein Sonderfall, und zwar schon länger

Beim Begriff „Bio“ ändert sich am 27. September nichts, weil er bereits streng geregelt ist. Seit Oktober 2023 gilt die Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung. Danach muss ein Betrieb zertifiziert sein, bevor er Bio-Zutaten auf der Speisekarte, auf Aushängen, auf der Website oder in Social Media auszeichnet. Das gilt unabhängig davon, wie hoch der Bio-Anteil ist und wie oft die Auslobung erfolgt, und es gilt selbst dann, wenn die eingekaufte Ware tatsächlich bio-zertifiziert ist.

Der Ablauf: Öko-Kontrollstelle beauftragen, Meldung an die zuständige Behörde, Erstkontrolle, danach jährliche Kontrollen. Für die Zertifizierungskosten der ersten beiden Jahre existiert eine Förderung über das Bundesprogramm Ökologischer Landbau.

Für die Praxis heißt das: Wer die Speisekarte ohnehin auf Umweltaussagen durchsieht, sollte „Bio“ in denselben Durchgang aufnehmen. Es ist der Begriff mit der klarsten Nachweispflicht und dem ältesten Abmahnrisiko.

Was weiterhin erlaubt ist

Der Beitrag wäre unvollständig, wenn er nur Verbote aufzählt. Zulässig bleibt:

  • Konkrete, belegbare Aussagen. „Unser Rindfleisch kommt von drei Höfen im Umkreis von 40 Kilometern“ ist eine Tatsachenbehauptung, keine pauschale Umweltaussage. Sie muss stimmen und belegbar sein, mehr nicht.
  • Aussagen über tatsächliche Reduktionen. Wer Emissionen im eigenen Betrieb gesenkt hat, darf das benennen. Die Aussage muss präzise sein und darf nicht den Eindruck einer Produktneutralität durch Kompensation erzeugen.
  • Klimaschutzprojekte als eigenes Thema. Die Unterstützung eines Projekts darf dargestellt werden. Sie darf nur nicht in eine Aussage über die Klimawirkung des eigenen Gerichts umgemünzt werden.
  • Siegel mit echtem Zertifizierungssystem. Bio-Siegel, MSC, Fairtrade und vergleichbare Systeme bleiben nutzbar, solange die Voraussetzungen für ihre Vergabe tatsächlich erfüllt sind.
  • Pauschale Begriffe mit Konkretisierung am selben Ort. „Umweltschonend verpackt: unsere To-go-Schalen bestehen zu 100 Prozent aus Recyclingpapier“ ist etwas anderes als ein einzelnes Wort ohne Kontext.

Wer einen Satz nicht in dieser Form konkretisieren kann, sollte ihn streichen. Das ist die schnellste und sicherste Entscheidung.

Was bei Verstößen passiert

Durchgesetzt wird das UWG überwiegend zivilrechtlich. Abmahnen können Mitbewerber, also im Zweifel der Betrieb zwei Straßen weiter, außerdem qualifizierte Wirtschaftsverbände, Verbraucherzentralen und die Wettbewerbszentrale. Typische Folge ist eine Abmahnung mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten zu tragen.

Für Betriebe mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten begrenzt § 13a Absatz 3 UWG die Vertragsstrafe auf 1.000 Euro, allerdings nur, wenn der Verstoß die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern nur unerheblich beeinträchtigt. Ob diese Voraussetzung im Einzelfall erfüllt ist, entscheidet sich anhand von Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung.

Zur oft zitierten Geldbuße von bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes gehört eine Einordnung. Diese Bußgeldregel in § 19 UWG knüpft nicht an jeden UWG-Verstoß an, sondern über § 5c an weitverbreitete Verstöße oder weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension. Der Regelrahmen beträgt bis zu 50.000 Euro. Die 4 Prozent gelten nur gegenüber Unternehmern mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro, wobei damit die Summe der Umsatzerlöse in den vom Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten gemeint ist. Für ein einzelnes Café mit einem unglücklichen Satz auf der Karte ist das nicht die einschlägige Norm. Das eigentliche Risiko für kleine Betriebe heißt Abmahnung.

Ein Punkt, der in der Diskussion untergeht

Der Bundesgerichtshof hat am 27. Juni 2024 im Verfahren gegen den Süßwarenhersteller Katjes entschieden, dass mit einem mehrdeutigen Begriff wie „klimaneutral“ nur geworben werden darf, wenn bereits in der Werbung selbst erläutert wird, was gemeint ist. Es mache einen Unterschied, ob Emissionen vermieden oder lediglich kompensiert werden.

Nach dieser Rechtsprechung war Klimaneutralität durch Kompensation eine Frage der Aufklärung. Ab dem 27. September 2026 ist sie eine Frage des Verbots. Die neue Nummer 4c lässt keine Wertung mehr zu. Was bis dahin mit einem erklärenden Zusatz zu retten war, ist danach unzulässig, egal wie ausführlich der Zusatz ausfällt.

Dazu kommt der zweite Punkt: Eine Abverkaufs- oder Aufbrauchfrist für bereits produzierte Karten, Aufkleber, Verpackungen oder Aufsteller enthält das Gesetz nicht. Die Inkrafttretensregelung sieht keine Übergangsvorschrift vor. Maßgeblich ist die geschäftliche Handlung nach dem Stichtag. Eine im Juli gedruckte Speisekarte mit einem selbst entworfenen Öko-Label ist ab dem 27. September ein Problem, auch wenn sie zum Druckzeitpunkt zulässig war.

Wo Business Butler hilft und wo nicht

An dieser Stelle die ehrliche Einordnung: Business Butler prüft keine Werbetexte und ersetzt keine rechtliche Beratung. Ob ein konkreter Satz auf der Karte zulässig ist, entscheidet im Zweifel ein Anwalt oder ein Gericht, nicht eine Software.

Was die Plattform leistet, ist der Schritt davor. Über das Newscenter erfahren Betriebe mehrmals pro Woche von Rechtsänderungen, Produktrückrufen und Fristen, die ihren Alltag betreffen, und zwar bevor die Frist abläuft. Aus so einer Meldung wird dann eine Aufgabe mit Termin und verantwortlicher Person, deren Erledigung dokumentiert ist. Genau das ist der Unterschied zwischen „davon hatte ich gehört“ und „das haben wir am 20. September erledigt“.

Die Umweltwerbung ist dafür ein gutes Beispiel. Der Stichtag steht seit Februar fest. Gefehlt hat in den meisten Betrieben nicht die Information, sondern der Weg von der Information zur erledigten Aufgabe.

Was Betriebe jetzt konkret tun sollten

  1. Bestandsaufnahme machen. Alle Stellen erfassen, an denen umweltbezogene Begriffe oder Symbole auftauchen: Speisekarte, Getränkekarte, Tagesempfehlung, Aufsteller, Fenster- und Tresenaufkleber, Website, Google-Unternehmensprofil, Instagram, Facebook, Lieferportale, Verpackungen, Servietten, Kassenbon.
  2. Kompensationsaussagen streichen. Alles, was einem Gericht, einem Getränk oder einer Lieferung über Ausgleichszertifikate eine neutrale Klimabilanz zuschreibt, muss weg. Hier gibt es keine Gestaltungsmöglichkeit.
  3. Eigene Siegel entfernen. Selbst entworfene Logos und Label ohne dahinterstehendes Zertifizierungssystem dürfen ab dem Stichtag nicht mehr angebracht werden, unabhängig vom tatsächlichen Engagement.
  4. Pauschale Begriffe konkretisieren oder löschen. Wer „nachhaltig“, „grün“ oder „umweltfreundlich“ behalten will, ergänzt die Aussage sichtbar und hervorgehoben an derselben Stelle. Ein QR-Code oder ein Link reicht nicht.
  5. Das Team einbeziehen. Mündliche Aussagen sind erfasst. Wer im Service erklärt, ein Gericht sei „klimaneutral“, löst dasselbe Problem aus wie die gedruckte Karte.
  6. Belege sortieren. Zu jeder verbleibenden Aussage gehört ein Nachweis: Lieferantenbescheinigung, Zertifikat, Rechnung, Messwert. Im Abmahnfall entscheidet, was sich innerhalb weniger Tage vorlegen lässt.
  7. Bio separat prüfen. Wer „Bio“ auszeichnet, braucht eine gültige Zertifizierung nach der Bio-AHVV. Diese Pflicht besteht unabhängig von der UWG-Novelle.

Häufige Fragen

Ab wann gelten die neuen Regeln?
Ab dem 27. September 2026. Das Gesetz wurde bereits am 19. Februar 2026 verkündet, tritt aber erst zum Stichtag in Kraft.

Sind kleine Betriebe ausgenommen?
Nein. Die Verbote gelten unabhängig von Umsatz und Betriebsgröße. Die Umsatzschwelle von 1,25 Millionen Euro betrifft nur den behördlichen Bußgeldrahmen, nicht das Verbot selbst.

Darf ein Betrieb noch „klimaneutral“ schreiben?
Nicht, wenn sich die Neutralität auf den Ausgleich von Emissionen durch Zertifikate stützt. Diese Fallgruppe ist ab dem 27. September ohne Ausnahme verboten. Tatsächliche Emissionsminderungen im eigenen Betrieb dürfen weiterhin konkret benannt werden.

Was passiert mit bereits gedruckten Speisekarten?
Eine Aufbrauchfrist gibt es nicht. Entscheidend ist, was nach dem Stichtag gegenüber Gästen verwendet wird.

Gilt das auch für Instagram und das Google-Profil?
Ja. Das Gesetz knüpft an die geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern an, nicht an ein bestimmtes Medium. Social-Media-Posts, Profiltexte und Einträge auf Lieferportalen fallen genauso darunter wie die Karte im Betrieb.

Wer kontrolliert das?
In der Regel niemand von Amts wegen. Durchgesetzt wird über Abmahnungen von Mitbewerbern, Wettbewerbsverbänden und Verbraucherzentralen.


Dieser Beitrag gibt den Stand vom 11.09.2026 wieder. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Für die Beurteilung konkreter Werbeaussagen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an Ihre IHK.

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