Mehrwegpflicht in der Gastronomie: Was heute gilt und was sich ab Februar 2027 ändert

Die Mehrwegpflicht in der Gastronomie gilt seit 2023. Neu sind zwei Dinge. Seit dem 12. August 2026 steht sie in einem anderen Gesetz. Und ab dem 12. Februar 2027 kommt eine EU-Pflicht hinzu, die jeden Betrieb mit To-go-Angebot erfasst, unabhängig von seiner Größe. Dieser Beitrag ordnet ein, was heute gilt, was sich ändert und welche Betriebe wann handeln müssen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer Speisen in Einwegkunststoff oder Getränke in Einwegbechern zum Mitnehmen befüllt, muss die Ware auch in Mehrweg anbieten. Das gilt zum gleichen Preis und mit Hinweisschild. Grundlage ist seit dem 12.08.2026 § 60 VerpackDG. Bei Verstößen drohen bis zu 10.000 Euro Bußgeld.
  • Betriebe mit höchstens fünf Beschäftigten und höchstens 80 Quadratmetern Verkaufsfläche dürfen stattdessen anbieten, mitgebrachte Behälter zu befüllen.
  • Ab dem 12.02.2027 muss jeder Gastronomiebetrieb mit Getränken oder fertigen Speisen zum Mitnehmen mitgebrachte Behälter befüllen. Eine Größenschwelle gibt es nicht, und das Verpackungsmaterial spielt keine Rolle.
  • Ab dem 12.02.2028 ist zusätzlich ein Mehrwegangebot mit organisierter Rücknahme Pflicht. Kleinstunternehmen sind davon ausgenommen.
  • Ab dem 01.01.2030 verschwinden Einwegkunststoff für den Verzehr vor Ort und Portionspackungen aus Kunststoff vom Markt.

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Die Stichtage der Mehrwegpflicht im Überblick

AbBetroffen sindPflichtGrundlage
01.01.2023Betriebe, die Speisen in Einwegkunststoff oder Getränke in Einwegbechern zum Mitnehmen vor Ort befüllenWare zusätzlich in Mehrweg anbieten, Hinweisschild§ 60 VerpackDG (bis 11.08.2026: § 33 VerpackG)
01.01.2023davon Betriebe mit höchstens 5 Beschäftigten und 80 m² Verkaufsflächestattdessen Befüllen mitgebrachter Behälter möglich§ 61 VerpackDG (bis 11.08.2026: § 34 VerpackG)
12.02.2027alle Gastronomiebetriebe mit Getränken oder fertigen Speisen zum Mitnehmenmitgebrachte Behälter befüllen, HinweisschildArt. 32 Verordnung (EU) 2025/40
12.02.2028dieselben Betriebe, außer KleinstunternehmenMehrwegangebot in einem WiederverwendungssystemArt. 33 Verordnung (EU) 2025/40
01.01.2030Betriebe mit Einwegkunststoff im Haus oder Portionspackungendiese Formate dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werdenArt. 25 und Anhang V Verordnung (EU) 2025/40

Was heute gilt: die Mehrwegangebotspflicht nach § 60 VerpackDG

Betroffen sind Gastronomiebetriebe, die Speisen in Einwegverpackungen aus Kunststoff oder Getränke in Einwegbechern zum Mitnehmen abgeben und diese Verpackungen erst vor Ort befüllen. Bei Bechern spielt das Material keine Rolle, auch der beschichtete Pappbecher zählt. Bei Speiseverpackungen greift die Pflicht nur, wenn sie ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen. Teller, Tüten und Folienverpackungen wie Wraps fallen nicht darunter. Ware, die bereits fertig verpackt eingekauft wird, ist ebenfalls ausgenommen.

Für diese Betriebe gilt:

  • Mehrweg zusätzlich: Dieselbe Ware muss auch in einer wiederverwendbaren Verpackung erhältlich sein.
  • Kein Aufpreis: Die Mehrwegvariante darf nicht teurer sein und nicht zu schlechteren Bedingungen angeboten werden. Ein angemessenes Pfand auf die Mehrwegverpackung ist zulässig.
  • Hinweis: Ein gut sicht- und lesbares Schild in der Verkaufsstelle muss auf das Angebot aufmerksam machen. Bei Lieferung gehört der Hinweis ins Bestellmedium.
  • Rücknahme: Selbst ausgegebene Mehrwegverpackungen werden wieder zurückgenommen.

Fehlen Mehrwegangebot oder Hinweisschild, oder ist Mehrweg teurer, droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro.

Inhaltlich hat sich am 12. August 2026 nichts geändert. An diesem Tag hat das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) das bisherige Verpackungsgesetz abgelöst. Die Pflicht steht seitdem in § 60 VerpackDG statt in § 33 VerpackG.

Die Ausnahme für kleine Betriebe

Betroffen sind Betriebe mit insgesamt höchstens fünf Beschäftigten und höchstens 80 Quadratmetern Verkaufsfläche. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Teilzeitkräfte mit bis zu 20 Wochenstunden zählen mit 0,5, mit bis zu 30 Wochenstunden mit 0,75. Bei Lieferung zählen Lager- und Versandflächen zur Verkaufsfläche. Bei Filialbetrieben wird das Unternehmen insgesamt betrachtet. Eine kleine Filiale einer größeren Kette fällt deshalb nicht unter die Ausnahme.

Diese Betriebe können die Pflicht erfüllen, indem sie anbieten, mitgebrachte Behälter der Gäste zu befüllen, und darauf hinweisen. Für Schäden aus dem Befüllen kundeneigener Behälter haften sie nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Ab 12. Februar 2027: mitgebrachte Behälter für alle Betriebe

Die EU-Verpackungsverordnung (Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR) gilt in Deutschland unmittelbar. Eine deutsche Umsetzung braucht es nicht. Ihr Artikel 32 erweitert die Mehrwegpflicht in der Gastronomie um einen zweiten Baustein.

Betroffen sind alle Betriebe des Gastgewerbes, die heiße oder kalte Getränke oder fertig zubereitete Speisen zum Mitnehmen abgeben. Es gibt keine Größenschwelle und keine Beschränkung auf Kunststoff. Auch Betriebe, die ausschließlich Pappschalen oder Aluminiumbehälter verwenden, sind erfasst.

Die Pflichten ab dem 12. Februar 2027:

  • System für mitgebrachte Behälter: Gäste müssen ihre eigenen Becher und Boxen befüllen lassen können.
  • Kein Aufpreis: Der Preis darf nicht höher und die Bedingungen nicht schlechter sein als mit Einwegverpackung.
  • Hinweisschild: Gut sichtbare und lesbare Tafeln oder Schilder an der Verkaufsstelle informieren über die Möglichkeit.
  • Ablehnung im Einzelfall: Unsaubere oder ungeeignete Behälter dürfen abgelehnt werden. Für Hygieneprobleme, die aus solchen Behältern entstehen, haftet der Betrieb nicht.

Die eigentliche Änderung betrifft größere Betriebe. Sie müssen heute Mehrweg anbieten, dürfen einen mitgebrachten Becher aber ablehnen. Ab Februar 2027 ist das nur noch bei Hygiene- oder Eignungsmängeln möglich. Für kleine Betriebe wird aus der bisherigen Wahlmöglichkeit eine feste Pflicht. Wer heute schon mitgebrachte Behälter befüllt, muss wenig ändern.

Das deutsche und das europäische Recht stehen dabei nebeneinander. Das VerpackDG enthält weiterhin die Mehrwegpflicht mit der 80-Quadratmeter-Regel. Ob der Gesetzgeber die §§ 60 und 61 VerpackDG an die EU-Stichtage anpasst, ist bislang nicht angekündigt. Für die Praxis ab Februar 2027 heißt das: Größere Betriebe brauchen beides, ein Mehrwegangebot und das Befüllen mitgebrachter Behälter. Kleine Betriebe erfüllen mit dem Befüllen mitgebrachter Behälter sowohl die deutsche als auch die europäische Pflicht.

Hygiene beim Befüllen mitgebrachter Behälter

Mit der neuen Pflicht wird der hygienische Umgang mit Kundenbehältern für jeden Betrieb mit To-go-Angebot zum Thema. Orientierung geben die Merkblätter des Lebensmittelverbands Deutschland zu kundeneigenen Bechern und Mehrwegbehältnissen. Die Kernpunkte:

  • Vor dem Befüllen findet eine Sichtkontrolle statt. Ist ein Behälter unsauber oder für das Produkt ungeeignet, wird die Befüllung abgelehnt.
  • Der mitgebrachte Behälter bleibt an einer Stelle. Dort wird er befüllt und verschlossen, statt durch den Betrieb zu wandern.
  • Der Kontakt zwischen Kundenbehälter und Ausgabe- oder Abfüllteilen wird vermieden, etwa über ein eigenes Tablett.
  • Für Sauberkeit und Eignung des Behälters ist der Gast verantwortlich.

Betriebe, die diese Regeln schriftlich festlegen, in ihr Hygienekonzept aufnehmen und das Team einweisen, haben bei einer Kontrolle eine nachvollziehbare Grundlage. Und an der Theke gibt es klare Kriterien, wann ein Behälter abgelehnt wird.

Ab 12. Februar 2028: Mehrweg im Wiederverwendungssystem

Artikel 33 der EU-Verpackungsverordnung verlangt ab dem 12. Februar 2028 ein Mehrwegangebot für alle Getränke und fertig zubereiteten Speisen zum Mitnehmen. Das gilt unabhängig vom Material der Einwegverpackung. Die Mehrwegverpackung muss Teil eines Wiederverwendungssystems sein, also mit organisierter Rücknahme. Auch hier gilt: kein höherer Preis, und ein Hinweisschild an der Verkaufsstelle. Ab 2030 sollen Betriebe sich zudem bemühen, 10 Prozent ihrer Produkte in Mehrweg anzubieten.

Ausgenommen sind Kleinstunternehmen nach der EU-Empfehlung 2003/361/EG. Das sind Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Partner- und verbundene Unternehmen werden mitgerechnet, eine Kette wird also zusammengezählt. Diese Ausnahme gilt nur für das Mehrwegangebot ab 2028, nicht für die Pflicht zum Befüllen mitgebrachter Behälter ab 2027.

Die EU-Grenze ist nicht dieselbe wie die deutsche 80-Quadratmeter-Regel. Ein Café mit acht Beschäftigten ist nach EU-Definition ein Kleinstunternehmen und von Artikel 33 ausgenommen. Nutzt es Einwegkunststoff oder Einwegbecher, muss es nach § 60 VerpackDG trotzdem schon heute Mehrweg anbieten.

In der Praxis läuft das Mehrwegangebot mit Rücknahme meist über einen Poolanbieter. Für Betriebe, die kein Kleinstunternehmen sind, reicht es, die Auswahl im Lauf des Jahres 2027 zu treffen.

Ab 1. Januar 2030: Einwegkunststoff im Haus und Portionspackungen

Anhang V der EU-Verpackungsverordnung beschränkt ab dem 1. Januar 2030 zwei Formate, die in der Gastronomie verbreitet sind:

  • Einwegkunststoff für den Verzehr vor Ort: Verpackungen für Speisen und Getränke, die im Betrieb befüllt und verzehrt werden. Dazu zählen auch Außenbereiche mit Tischen und Stühlen, Stehbereiche und gemeinsam genutzte Essbereiche. Ausgenommen sind Betriebe ohne Zugang zu Trinkwasser. Die Mitgliedstaaten können außerdem Kleinstunternehmen unter engen Voraussetzungen ausnehmen. Ob Deutschland davon Gebrauch macht, ist offen.
  • Portionspackungen aus Kunststoff: Einzelportionen für Würzmittel, Soßen, Kaffeesahne, Zucker und Gewürze. Ausgenommen sind Portionen, die mit Speisen zum Mitnehmen abgegeben werden.

Als Einwegkunststoff gelten nach den Auslegungsleitlinien der EU-Kommission Verpackungen mit mehr als 5 Prozent Kunststoffanteil. Diese Formate dürfen ab 2030 nicht mehr in Verkehr gebracht werden und verschwinden damit aus dem Angebot von Großhandel und Lieferanten. Akuter Handlungsbedarf besteht nicht. Bei einer ohnehin anstehenden Neubeschaffung von Geschirr oder Portionsartikeln lohnt aber der Blick auf Alternativen.

Was Betriebe jetzt tun sollten

  1. Heute: Prüfen, welche Variante für den Betrieb gilt, Mehrwegangebot oder Befüllen mitgebrachter Behälter. Kontrollieren, ob das passende Hinweisschild in der Verkaufsstelle hängt und bei Lieferung im Bestellmedium steht. Sicherstellen, dass Mehrweg nicht teurer ist.
  2. Bis Februar 2027: Festlegen, welche mitgebrachten Behälter angenommen werden. Hygieneregeln und Ablehnungsgründe schriftlich festhalten, das Team einweisen und ein Hinweisschild für die Theke vorbereiten.
  3. Im Lauf des Jahres 2027: Betriebe, die kein Kleinstunternehmen sind, wählen einen Mehrweganbieter mit organisierter Rücknahme aus.
  4. Laufend: Bei der Neubeschaffung von Einweggeschirr und Portionsartikeln Alternativen ohne Kunststoff prüfen.

Was Business Butler dabei abdeckt

Business Butler stellt keine Mehrwegbehälter bereit und ist kein Poolanbieter. Die Auswahl eines Rücknahmesystems bleibt Sache des Betriebs. Was die Plattform abdeckt, ist die Organisation drumherum: Hygieneregeln für mitgebrachte Behälter lassen sich im Hygienekonzept festhalten, die Einweisung des Teams lässt sich als Aufgabe verteilen, und über das Newscenter kommen Stichtage wie der 12. Februar 2027 rechtzeitig an. In Gesprächen mit Gastronomiebetrieben haben wir mehr als 30 Dokumentationspflichten gezählt. Die Befüllpflicht ist keine große davon, aber eine weitere, die im Alltag mitlaufen muss.

Häufige Fragen

Darf ein Betrieb ab Februar 2027 einen mitgebrachten Becher noch ablehnen?
Nur, wenn der Becher unsauber oder für das Produkt ungeeignet ist. Eine grundsätzliche Ablehnung ist ab dem 12. Februar 2027 nicht mehr zulässig.

Darf für Mehrwegverpackungen ein Pfand verlangt werden?
Ja. Ein angemessenes Pfand auf die Mehrwegverpackung ist nach deutschem Recht zulässig. Das Produkt selbst darf in Mehrweg nicht teurer sein.

Gilt die Mehrwegpflicht auch für Pappschalen und Aluminiumbehälter?
Heute erfasst die deutsche Pflicht Getränkebecher aus jedem Material und Speiseverpackungen aus Kunststoff. Ab 2027 gilt die Pflicht zum Befüllen mitgebrachter Behälter unabhängig vom Material, ab 2028 auch das Mehrwegangebot.

Sind Kleinstunternehmen von den neuen EU-Pflichten befreit?
Nur vom Mehrwegangebot ab 2028. Die Pflicht zum Befüllen mitgebrachter Behälter ab 2027 gilt für alle Betriebe.

Gilt die Mehrwegpflicht auch für Lieferungen?
Nach deutschem Recht ja. Der Hinweis auf das Mehrwegangebot muss dann im Bestellmedium erscheinen.

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 26.09.2026 wieder. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Für die Beurteilung im Einzelfall wenden Sie sich bitte an die zuständige Abfallbehörde, Ihre IHK oder einen Rechtsanwalt.

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